Betriebliche Altersvorsorge

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338 €
Sozialabgabenfrei
pro Monat (4 % BBG · 2026)
676 €
Steuerfrei
pro Monat (8 % BBG · 2026)

Häufige Fragen.

Antworten auf die zentralen Themen einer bAV-Beratung.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung entsteht auf drei Ebenen und ist gesetzlich klar geregelt:

  • Steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG: bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze. Für 2026 sind das 676 € pro Monat bzw. 8.112 € pro Jahr.
  • Sozialabgabenfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV: bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Für 2026 sind das 338 € pro Monat bzw. 4.056 € pro Jahr.
  • Arbeitgeber-Pflichtzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG: mindestens 15 % auf den umgewandelten Betrag, bei versicherungsförmigen Durchführungswegen.

Rechenbeispiel: Bei einem Umwandlungsbetrag von 200 € pro Monat, einem persönlichen Steuersatz von 30 % und 20 % Sozialabgaben reduziert sich der tatsächliche Netto-Aufwand auf etwa 100 € – zuzüglich Arbeitgeber-Zuschuss von 30 €.

Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?

Der aufgebaute Anspruch geht bei einem Wechsel nicht verloren. Voraussetzung ist die Unverfallbarkeit:

  • Bei Entgeltumwandlung: sofort unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).
  • Bei arbeitgeberfinanzierter bAV mit Zusagen ab 2018: nach drei Jahren und vollendetem 21. Lebensjahr.

Für den bestehenden Vertrag stehen drei Optionen zur Verfügung:

  • Ruhen lassen: Das Guthaben verbleibt im Vertrag und wird weiter verzinst. Es werden keine neuen Beiträge geleistet.
  • Private Fortführung: Der Arbeitnehmer zahlt aus dem Nettoeinkommen ein. Die Steuerfreiheit entfällt, die Vertragsstruktur bleibt erhalten.
  • Übertragung auf den neuen Arbeitgeber: Nach § 4 BetrAVG steht dem Arbeitnehmer bei versicherungsförmigen Wegen ein Portabilitäts-Anspruch zu. Der Antrag muss innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt werden. Der Übertrag ist nach § 3 Nr. 55 EStG steuer- und sozialabgabenfrei.
Kann ich den Vertrag beitragsfrei stellen?

Ja. Der Arbeitnehmer kann seinen Vertrag jederzeit beitragsfrei stellen. Das bedeutet: Es fließen keine neuen Beiträge, das bereits angesparte Kapital bleibt jedoch erhalten und wird weiter verzinst oder investiert.

  • Es entsteht kein Verlust der aufgebauten Ansprüche.
  • Optionale Zusatzbausteine (z. B. Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenschutz) können bei Beitragsfreistellung erlöschen oder anteilig gekürzt werden. Details ergeben sich aus den Vertragsbedingungen.
  • Die Beitragszahlung kann später wieder aufgenommen werden.
  • Wird die Entgeltumwandlung eingestellt, endet auch der Arbeitgeber-Pflichtzuschuss.

Empfehlung: Vor der Beitragsfreistellung mit dem Versorgungsträger klären, welche Risikobausteine betroffen sind.

Was passiert in der Elternzeit?

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, in der Regel wird kein Entgelt gezahlt. Für die bAV ergeben sich drei Möglichkeiten:

  • Ruhen lassen: Die Entgeltumwandlung pausiert automatisch. Der Vertrag bleibt bestehen, das Guthaben wird weiter verzinst.
  • Eigenbeiträge aus dem Netto: Der Arbeitnehmer kann eigene Beiträge einzahlen. Die Steuervorteile nach § 3 Nr. 63 EStG entfallen in diesem Fall.
  • Nachzahlung nach der Elternzeit: Manche Anbieter bieten die Möglichkeit, ausgefallene Beiträge im Nachgang aufzuholen.

Risikobausteine wie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sollten aktiv gehalten werden – ein Versicherungsschutz kann nach längeren Beitragspausen erschwert werden.

Kann ich den Vertrag vorzeitig auszahlen lassen?

Grundsätzlich nein. Während der Ansparphase ist die vorzeitige Auszahlung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG ausgeschlossen. Damit wird der Charakter als Altersversorgung geschützt.

Der frühestmögliche reguläre Auszahlungszeitpunkt liegt bei:

  • Vollendung des 62. Lebensjahres bei Verträgen mit Vertragsbeginn ab 2012 (§ 3 Nr. 63 EStG).
  • Vollendung des 60. Lebensjahres bei Verträgen mit Vertragsbeginn vor 2012.

Ausnahmen sind eng gefasst:

  • Eintritt einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, sofern im Vertrag mitversichert.
  • Tod des Versicherten – Auszahlung an Hinterbliebene entsprechend Vertragsgestaltung.
  • Bestimmte Härtefall-Regelungen, abhängig vom Vertrag und Anbieter.
Welche Auszahlungsformen gibt es im Rentenalter?

Zum Rentenbeginn stehen je nach Durchführungsweg und Vertragsgestaltung mehrere Optionen zur Verfügung:

  • Lebenslange Rente: Klassische Verrentung des angesparten Kapitals. Steuerlich meist günstig, da die nachgelagerte Besteuerung auf viele Jahre verteilt wird.
  • Kapitalauszahlung: Einmalige Auszahlung des gesamten Guthabens. Bei Direktversicherung und Pensionskasse regelmäßig zu 100 % möglich. Die Auszahlung ist in voller Höhe steuerpflichtig; die Fünftel-Regelung nach § 34 EStG kann die Steuerlast abmildern.
  • Teilkapital plus Restverrentung: Bis zu 30 % des Kapitals können als Einmalbetrag entnommen werden. Der Restbetrag wird lebenslang verrentet. In der Praxis eine oft gewählte Kombination.

Die Wahl der Auszahlungsform hat erhebliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen. Eine individuelle Prüfung vor dem Rentenbeginn ist empfehlenswert.

Wie werden Betriebsrenten im Alter besteuert?

Betriebsrenten unterliegen der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG. Die Leistungen werden mit dem persönlichen Steuersatz im Rentenalter versteuert – dieser liegt in der Regel niedriger als in der Erwerbsphase.

Zu berücksichtigen sind folgende Freibeträge:

  • Grundfreibetrag: Renten bis zur Höhe des aktuellen Grundfreibetrags bleiben steuerfrei (jährliche Anpassung gemäß Einkommensteuergesetz).
  • Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG: Für Rentner in den ersten Jahren nach Renteneintritt anwendbar. Der Prozentsatz sinkt jahrgangsweise ab.

Für die Sozialabgaben auf Betriebsrenten gilt:

  • Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 226 SGB V): Ein monatlicher Freibetrag von 197,75 € (2026) bleibt beitragsfrei. Erst der übersteigende Teil unterliegt der KV- und PV-Beitragspflicht.
  • Bei Kapitalauszahlung wird die Auszahlung sozialversicherungsrechtlich auf zehn Jahre verteilt betrachtet (§ 229 SGB V) – dadurch fallen die monatlichen Beiträge geringer aus.
  • Privatversicherte zahlen keine gesetzlichen Sozialabgaben auf die Betriebsrente.

Eine individuelle Kalkulation vor Rentenbeginn ist sinnvoll, um Steuer- und Beitragsbelastung optimal zu gestalten.

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